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Studierende Kinder und Krankheitskosten

So werden Belastungen zur Steuerchance

Studierende Kinder und Krankheitskosten
Steuertipps
17.12.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Studierende Kinder und Krankheitskosten

So werden Belastungen zur Steuerchance

Ihr Kinderlein kommet – meistens genau dann, wenn Weihnachten vor der Tür steht und das Konto schon knapp ist. Doch auch während des Studiums benötigen Kinder meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2025 Unterhaltsaufwendungen bis 12.096 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Unterhaltszahlungen müssen ab 2025 per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen sind nicht mehr begünstigt. Eine Zahlung an Dritte ist nur begünstigt, wenn sie eine nachweislich bestehende Verbindlichkeit der unterhaltenen Person (z. B. Miete) tilgt. Zahlungen über Zahlungsdienstleister sind anerkannt, wenn sie auf das Konto der unterhaltenen Person gehen. Transfers in E-Wallets ohne eindeutige Kontozuordnung sind regelmäßig nicht begünstigt.

Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt, können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 Prozent und 7 Prozent Ihrer Einkünfte und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln.

Tipp: Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2025 oder 2026 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2026 fertiggestellte Brille schon im Jahr 2025 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze im Jahr 2025 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2026 zu leisten.

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