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30. Juni 2022 - Transparenzregister-Eintragungsfrist nicht vergessen

30. Juni 2022 - Transparenzregister-Eintragungsfrist nicht vergessen
Aktuelles
01.06.2022 — zuletzt aktualisiert: 20.06.2022

30. Juni 2022 - Transparenzregister-Eintragungsfrist nicht vergessen

Bereits seit 5 Jahren sind Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das seinerzeit neu geschaffene Transparenzregister eintragen zu lassen. Für viele Unternehmen war die Eintragung aber dennoch keine echte Pflicht, denn wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben, reichte dies aus. Es handelte sich also zunächst lediglich um ein Auffangregister.

Doch durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021 wurde das Transparenzregister zum 1. August 2021 von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert.

Kür wurde zur Pflicht
Die bisher nicht meldepflichtigen Daten, die (aktuell auch) in anderen Registern digital gespeichert sind, müssen zwingend an das Transparenzregister gemeldet werden. Und die vom Gesetzgeber festgelegten Umstellungsfristen sind wie immer schneller vorbei, als gedacht. Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien mussten ihre Daten bereits bis zum 31. März 2022 melden. Nun naht das Fristende für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Für alle übrigen Rechtsformen sind die Eintragungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Ihrer Eintragungspflicht bereits nachgekommen sind. Es gibt keine Ausnahmen, auch für eine Ein-Personen-GmbH müssen die Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen werden. Handeln Sie jetzt, denn bis zum 30. Juni 2022 bleibt nur noch wenig Zeit.

Fristversäumnis kann teuer werden
Bußgelder aufgrund von fehlenden Angaben können zwar frühestens ein Jahr nach dem Fristversäumnis festgesetzt werden (also je nach Rechtsform erst zum 31. März 2023, zum 30. Juni 2023 bzw. zum 31. Dezember 2023). Doch es drohen nicht nur Bußgelder. Für Unternehmen, die Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen etc.) beantragt oder bereits erhalten haben, kann es wesentlich teurer werden. Denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird im Nachgang festgestellt, dass die im Rahmen des Antrags erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Überbrückungshilfe. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen!

Tipp: Melden Sie daher die erforderlichen Angaben spätestens vor der Erstellung der Schlussrechnung(en) bzw. Endabrechnung der Corona-Hilfen.

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