Verpackungsteuer in Berlin und Potsdam geplant
Was Unternehmer in der Region jetzt erwartet
Einwegverpackungen geraten in der Gastronomie seit Längerem stärker unter Druck. Bereits heute müssen größere Unternehmen bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen eine Mehrwegalternative anbieten. Nun kommt in einzelnen Städten ein weiteres Thema hinzu – die kommunale Verpackungsteuer. Vor allem in Berlin und Potsdam wird aktuell darüber diskutiert oder bereits konkret beraten.
Berliner Wünsche gegen den Müll
In Berlin gibt es noch keinen konkreten Entwurf für eine Verpackungsteuer. Der Rat der Bürgermeister hat sich im Februar 2026 für eine berlinweite Regelung ausgesprochen. Damit ist das Thema zwar politisch wieder auf die Tagesordnung gesetzt worden, verbindlich ist eine solche Empfehlung aber noch nicht. Der Senat muss das Vorhaben erst aufgreifen und rechtlich umsetzen.
Für Berliner Unternehmer bedeutet das im Moment noch keine neue Steuerpflicht. Die Entwicklung sollte aber aufmerksam beobachtet werden. Der politische Druck ist erkennbar gestiegen, weil die Bezirke die Belastung durch Einwegmüll im öffentlichen Raum stärker thematisieren. Gerade für Cafés, Imbisse, Bäckereien, Lieferdienste und Restaurants kann das Thema deshalb schnell praktische Bedeutung gewinnen.
Konkreter Entwurf in Potsdam
Potsdam hatte bereits im Februar 2026 angekündigt, eine Satzung zur Einführung einer Verpackungsteuer in die Stadtverordnetenversammlung einzubringen. Ziel war nach der offiziellen Mitteilung ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2026. Der Entwurf wurde zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen.
Besteuert werden sollen Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck, die von den örtlichen Betrieben für Zwecke des Verkaufs von Speisen und Getränken für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbare take-away-Gerichte/-Getränke genutzt werden. Typischerweise betroffen wären z. B. Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Salat oder sonstige Lebensmittel oder Getränkebehälter.
Ob die Mahlzeit bzw. das Getränk tatsächlich sofort verzehrt oder zu Hause aufbewahrt werden, soll nicht ausschlaggebend sein. Maßgeblich sei die typische Zweckbestimmung, d. h. zu welchem Zweck die Speisen/Getränke typischerweise gekauft werden. Einwegverpackungen, die dem gesetzlichen Einwegpfand unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verpackungsteuer.
Höhe der geplanten Steuer
Die Steuer in Potsdam soll beispielsweise für jede Einweggetränkeverpackung, Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung 0,50 Euro und für jedes Einwegbesteck 0,20 Euro betragen.
Ausgenommen von der Steuer sollen Verpackungen sein, die im Rahmen von Märkten, Festen und sonstigen befristeten Veranstaltungen verwendet werden, sofern der Endverkäufer insgesamt an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr Speisen und Getränke im Rahmen solcher Veranstaltungen verkauft. So sollen beispielsweise Stadt, Schul- und Kitafeste und vergleichbare Veranstaltungen entlastet werden.
Müll- und Kostenreduzierung als Ziel
Vorbild für die aktuellen Vorhaben ist die Rechtsprechung zur Tübinger Verpackungsteuer. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2023 entschieden, dass eine solche kommunale Steuer im Wesentlichen zulässig sein kann. Anfang 2025 hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Satzung zurückgewiesen. Seitdem ist klar, dass Kommunen grundsätzlich eine örtliche Verbrauchsteuer auf bestimmte Einwegartikel erheben können.
Für Städte ist dieses Instrument attraktiv, weil damit zwei Ziele verbunden werden. Zum einen soll Einwegmüll im öffentlichen Raum reduziert werden. Zum anderen soll der Umstieg auf Mehrweg wirtschaftlich attraktiver werden. Klassische Restaurantbetriebe und beispielsweise Hotels, die Speisen überwiegend vor Ort servieren und die Gäste bewirten, nutzen erfahrungsgemäß nur in geringem Umfang Einwegverpackungen. Sie wären daher kaum oder nur geringfügig von der Verpackungsteuer betroffen. Schnellrestaurants, Imbisse und Cafés dagegen setzen häufig Einwegverpackungen ein. Diese Betriebe wären deutlich stärker betroffen, da ein wesentlicher Teil ihres Angebots in Einwegverpackungen erfolgt, die in den Anwendungsbereich der Steuer fallen.
Verpackungsteuer und Verpackungsgesetz sind nicht dasselbe
Die geplante kommunale Verpackungsteuer ist nicht mit dem Verpackungsgesetz zu verwechseln. Das Verpackungsgesetz ist Bundesrecht. Es regelt vor allem die Produktverantwortung für Verpackungen. Dazu gehören etwa Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme und Verwertung. Für die Gastronomie besonders relevant ist die seit 2023 geltende Mehrwegangebotspflicht für bestimmte Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.
Was das für die Gastronomie bedeutet
Wer stark auf Einweg setzt, muss nicht nur Prozesse anpassen, sondern auch Preise, Margen und das eigene Angebotsmodell neu bewerten. Besonders relevant ist das für Betriebe mit hohem to-go Anteil. Dort fällt der Einsatz von Einwegverpackungen regelmäßig stark ins Gewicht. Unternehmer in den betroffenen Städten sollten deshalb bereits jetzt prüfen, wie hoch der Einweganteil im eigenen Betrieb ist, welche Mehrwegsysteme praktikabel wären und ob sich betriebliche Abläufe ohne größere Reibungsverluste umstellen lassen.