Virtuelle Währungen als Zahlungsmittel
Wann eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist
Steuerfrei oder nicht – das war wieder einmal die Frage, mit der sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 5. März 2026 (C – 472/24) befassen musste. Konkret ging es um die Frage der Steuerbefreiung für Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gemäß Art. 135 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Nicht alles, was digital wie Geld wirkt, ist umsatzsteuerlich auch wie Geld zu behandeln. Diese Abgrenzung hat der EuGH für Spielgold aus einem Online-Spiel geschärft. Die Entscheidung macht deutlich, dass es nicht auf die Bezeichnung als virtuelle Währung ankommt. Maßgeblich ist allein, ob die digitale Einheit tatsächlich die Funktion eines Zahlungsmittels erfüllt.
Ist Spielgold echtes Geld?
Im vorliegenden Fall des EuGH ging es um ein litauisches Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, virtuelle Währungen („Gold“) eines Online-Videospiels („Runescape“) durch Umtausch in konventionelle Währungen zu kaufen und weiterzuverkaufen. Das Unternehmen behandelte die Umsätze als umsatzsteuerfrei.
Nach Auffassung des Unternehmens ist das „Gold“ als virtuelle Währung einzustufen, sodass die Umsätze aus dem Umtausch dieser Währung in konventionelle Währungen umsatzsteuerfrei seien. Es berief sich dabei auf ein Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 (Hedqvist, C-264/14), in dem der EuGH in Bezug auf den „Bitcoin“ entschieden hatte, dass diese Umsätze steuerbefreit sind. Hilfsweise beantragte das Unternehmen, die virtuelle Währung „Gold“ als Mehrzweckgutschein einzustufen, der bei seiner Ausgabe ebenfalls nicht der Umsatzsteuer unterläge.
Wann ist eine virtuelle Einheit ein Zahlungsmittel?
Der EuGH hatte bereits 2015 entschieden, dass Umsätze, die sich auf nicht-konventionelle Währungen beziehen, Finanzgeschäfte darstellen und steuerbefreit sind, soweit diese Währungen als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert werden und sie keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
Unter einer konventionellen Währung versteht man in diesem Zusammenhang Währungen, die in einem oder mehreren Ländern gesetzliche Zahlungsmittel sind. Entscheidend ist also die Funktion, nicht die technische Form und nicht die Bezeichnung.
Verwendung nur im Online-Spiel ist steuerschädlich
Im aktuellen Sachverhalt stellte das Gericht fest, dass das „Gold“ keinem anderen Zweck diente als dem, in einem Online-Videospiel verwendet zu werden. Es stellt daher keine Währung dar, die außerhalb dieses Online-Videospiels als Zahlungsmittel zum Erwerb echter Gegenstände oder Dienstleistungen akzeptiert wird. Daher erfüllt das „Gold“ des Online-Videospiels („Runescape“) nicht die oben genannten Voraussetzungen. Folglich können Umsätze des An- und Verkaufs von „Spielgold“ nicht von der Steuer befreit werden.
Auch eine Einstufung als Mehrzweckgutschein lehnte der EuGH ab. Die Spielwährung verschaffe nicht bloß den späteren Zugriff auf eine noch zu bestimmende andere Leistung, sondern stellt den im Spielkontext unmittelbar verbrauchbaren Vorteil selbst dar.
Warum Bitcoins anders behandelt wurden
Eine virtuelle Einheit kann umsatzsteuerlich wie ein Zahlungsmittel behandelt werden, wenn sie von den Beteiligten tatsächlich als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert wird und keinem anderen eigenständigen Zweck dient. Genau das war bei Bitcoin im sogenannten Hedqvist-Urteil der Fall.
Dort ging es um den Umtausch von Bitcoin in gesetzliche Währungen und zurück. Der EuGH sah darin eine entgeltliche Leistung, behandelte den Vorgang aber als umsatzsteuerfrei, weil Bitcoin im damaligen Fall ausschließlich als Zahlungsmittel diente und von Marktteilnehmern als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert wurde.
Bei Bitcoin stand die Zahlungsfunktion im Vordergrund. Bei Spielgold ist es anders, weil es an das Spiel gebunden bleibt und dort einen eigenen Nutzungszweck erfüllt.
Was müssen Unternehmer jetzt beachten?
Anbieter digitaler Einheiten sollten nicht vorschnell von einer Steuerbefreiung ausgehen, nur weil Begriffe wie „Coin“, „Gold“ oder „Währung“ verwendet werden. Es muss immer geprüft werden, wofür die Einheit tatsächlich verwendet werden kann. Bleibt die Nutzung nur innerhalb eines Systems (z. B. Online-Spiels) möglich oder ist eine Verwendung auch allgemein als Tausch- und Zahlungsmittel akzeptiert?
Neben der Einordnung als Zahlungsmittel bleibt für die Frage der Steuerbarkeit und der Umsatzsteuerpflicht immer auch die Prüfung von Leistungsgegenstand, Bemessungsgrundlage und Leistungsort wichtig.
Fazit
Je stärker eine virtuelle Einheit an eine Plattform, ein Spiel oder ein geschlossenes System gebunden ist, desto geringer ist die Chance auf eine Behandlung wie ein Zahlungsmittel. Nicht der Name einer virtuellen Einheit entscheidet, sondern ob sie wirtschaftlich tatsächlich als Zahlungsmittel eingesetzt und akzeptiert wird.
Daran fehlt es bei geschlossenen In-Game-Währungen. Dienen die Einheiten ausschließlich der Nutzung innerhalb eines Online-Spiels und werden sie außerhalb dieses Systems nicht als Zahlungsmittel für echte Gegenstände oder Dienstleistungen akzeptiert, greift die Steuerbefreiung nicht.