Zahnärzte mit angestellten Behandlern nicht automatisch gewerblich
Größe der Praxis laut Finanzgericht nicht entscheidend
Viele Zahnarztpraxen arbeiten heute nicht mehr als kleine Einzelpraxis. Angestellte Zahnärzte, Vorbereitungsassistenten, Prophylaxeassistenten, Verwaltungspersonal und spezialisierte Behandler gehören in größeren Praxen oft zum Alltag. Steuerlich stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob die Praxis weiterhin freiberuflich tätig ist oder ob das Finanzamt gewerbliche Einkünfte annimmt. Diese Einordnung ist für Zahnärzte bedeutsam, weil eine gewerbliche Tätigkeit Gewerbesteuer auslösen und weitere Pflichten nach sich ziehen kann.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Leipzig vom 26. Februar 2026 (Az. 4 K 766/22) zeigt, dass allein die Größe einer Zahnarztpraxis nicht entscheidend ist. Maßgeblich bleibt, ob die Praxisinhaber ihre zahnärztliche Tätigkeit weiterhin leitend und eigenverantwortlich ausüben.
Worum es in dem Fall ging
Im entschiedenen Fall betrieb eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit mehreren Gesellschaftern eine größere Praxis. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren mehrere angestellte Zahnärzte, Vorbereitungsassistenten und zahlreiche weitere Mitarbeiter tätig. Die Praxis bot allgemeine zahnärztliche Leistungen, Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie an.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Praxis sei gewerblich tätig. Begründet wurde dies unter anderem mit der Zahl der angestellten Zahnärzte, der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten und einer angestellten Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Außerdem meinte das Finanzamt, die Praxisinhaber hätten nicht bei allen Patienten ausreichend persönlich mitgewirkt.
Das Finanzgericht sah das anders. Es stellte für die Streitjahre wieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest. Die Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Jahre wurden aufgehoben, ebenso die Aufforderung des Finanzamtes, von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Buchführung (Bilanzierung) zu wechseln.
Keine feste Grenze für angestellte Zahnärzte
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass es keine starre steuerliche Obergrenze für angestellte Zahnärzte gibt. Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte führt also nicht automatisch dazu, dass eine Praxis gewerblich wird.
Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung. Die Praxisinhaber müssen fachlich prägend tätig bleiben. Sie müssen die Organisation bestimmen, Behandlungen überwachen, bei schwierigen Fällen eingebunden sein und in Zweifelsfragen entscheiden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sie jeden Routinefall selbst behandeln oder jeden einzelnen Behandlungsschritt persönlich kontrollieren.
Das Gericht hielt es für unschädlich, dass Routinebehandlungen und standardisierte Behandlungsschritte an angestellte Zahnärzte übertragen wurden. Gerade in einer größeren Zahnarztpraxis sei eine solche Arbeitsteilung üblich und notwendig. Wichtig war, dass komplexe Behandlungen überwiegend durch die Gesellschafter selbst erbracht oder jedenfalls von ihnen medizinisch gesteuert wurden.
Organisation und Dokumentation werden entscheidend
Für die steuerliche Beurteilung spielte die konkrete Praxisorganisation eine zentrale Rolle. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es regelmäßige Besprechungen, eine enge räumliche Zusammenarbeit, jederzeitige Ansprechbarkeit der Praxisinhaber und eine Einbindung der Gesellschafter bei komplexen Fällen. Auch die Zeugenbefragung bestätigte, dass schwierige Behandlungen mit den Praxisinhabern besprochen wurden und diese bei Bedarf selbst übernahmen.
Damit wurde deutlich, dass die angestellten Zahnärzte nicht losgelöst von den Praxisinhabern arbeiteten. Vielmehr blieb die medizinische Gesamtverantwortung bei den Gesellschaftern. Die Leistungen der Praxis trugen nach Auffassung des Gerichts weiterhin den persönlichen fachlichen Einfluss der Inhaber.
Auch die angestellte Fachzahnärztin für Kieferorthopädie führte nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch zur Gewerblichkeit. Kieferorthopädische Leistungen gehören zum zahnmedizinischen Tätigkeitsbereich. Zudem waren die kieferorthopädischen Behandlungen in die Gesamtversorgung der eigenen Patienten eingebunden und wurden bei komplexeren Fällen mit den Gesellschaftern abgestimmt.
Empfehlungen für die Praxis
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für größere Zahnarztpraxen. Wachstum der Praxis, angestellte Zahnärzte und Spezialisierung schließen eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus. Entscheidend ist aber, dass die Inhaber fachlich sichtbar bleiben und die Behandlung nicht nur organisatorisch verwalten.
Zahnarztpraxen sollten deshalb darauf achten, dass Zuständigkeiten, Besprechungen, Einbindung bei komplexen Fällen und Vertretungsregelungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch sollte erkennbar sein, welche Behandlungen als Routinefälle gelten und wann die Praxisinhaber eingebunden werden. Je größer die Praxis ist, desto wichtiger wird eine nachvollziehbare Struktur.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede größere Zahnarztpraxis automatisch steuerlich unkritisch ist. Wenn Praxisinhaber sich weitgehend aus der Behandlung zurückziehen und nur noch organisatorische Aufgaben übernehmen, kann die Einordnung anders ausfallen. Für Zahnärzte mit angestellten Behandlern lohnt sich daher eine regelmäßige steuerliche Prüfung der Praxisorganisation mit dem Steuerberater.
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