Ambulant betreutes Wohnen kann gewerbesteuerfrei sein
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (11 K 1719/15) entschieden, dass Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe im betreuten Wohnen gewerbesteuerfrei sein können. Im Streitfall war ein Heilerziehungspfleger mit seinem Unternehmen für Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie Suchterkrankungen tätig.
Die Finanzrichter sahen die Tätigkeit zwar nicht als freiberuflich an. Trotzdem setzte das Gericht den Gewerbesteuermessbetrag auf null Euro fest, denn es ordnete die erbrachten Betreuungsleistungen als Leistungen einer Pflegeeinrichtung ein. Dazu zählen unter anderem Hilfeplanung, Begleitung, Beratung, Unterstützung im Alltag und soziale Eingliederung.
Leistungen von Pflegeeinrichtungen sind gewerbesteuerfrei, wenn die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern übernommen werden. Leistungen, Verträge und Abrechnungen von Anbietern ambulanter Eingliederungshilfen sollten daraufhin geprüft werden, ob sie die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerbefreiung erfüllen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes bleibt die Einordnung aber offen.