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Arbeitnehmer und Familien sollen finanziell entlastet werden

Bundestag beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022
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28.03.2022 — zuletzt aktualisiert: 18.05.2022

Arbeitnehmer und Familien sollen finanziell entlastet werden

Bundestag beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022

Der Anstieg der Verbraucherpreise, insbesondere der Energiekosten ist deutlich zu spüren. Dabei treffen die hohen Kraftstoffkosten gerade Berufspendler sehr hart. Um Familien und Arbeitnehmer zu entlasten, hat die Ampelkoalition ein Maßnahmenpaket geschnürt.

EEG-Umlage soll wegfallen
Ab dem 1. Juli 2022 soll die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entfallen. Diese beträgt aktuell 3,723 Cent pro Kilowattstunde. Die Stromanbieter sollen die Entlastung in vollem Umfang weitergeben.

Arbeitnehmerpauschbetrag soll erhöht werden
Bei jedem Arbeitnehmer wird beim Bruttogehalt oder Bruttolohn ein jährlicher Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro berücksichtigt, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Dieser sog. Arbeitnehmerpauschbetrag soll bereits für 2022 auf 1.200 Euro steigen.

Grundfreibetrag wird weiter angehoben
Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer erhoben. In den letzten 10 Jahren wurde dieser Grundfreibetrag in jedem Jahr erhöht, in 2022 gegenüber dem Vorjahr um 240 Euro (480 Euro für Verheiratete) auf 9.984 Euro (19.968 Euro). Nun ist eine weitere Anhebung um 363 Euro auf 20.694 Euro geplant und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Hinweis: Die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages sowie des Grundfreibetrages wirkt sich auch auf den Lohnsteuerabzug aus. Hier kann es zu Korrekturen der Vormonate und damit zu einem Mehraufwand bei der Lohnabrechnung kommen.

Fernpendlerpauschale soll früher steigen
Für die Wege zwischen Wohnung und ihrer ersten Betriebs- bzw. Tätigkeitsstätte können Unternehmer und Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein öffentliches Verkehrsmittel, das Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug genutzt wird. Angesichts der gestiegenen Kraftstoffpreise sind jedoch 30 Cent je Entfernungskilometer zu niedrig. Daher hatte der Gesetzgeber bereits ab 1. Januar 2021 eine stufenweise Erhöhung vorgesehen: 0,35 Euro für 2021 bis 2023 und 0,38 Euro für 2024 bis 2026 – allerdings erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Entfernungskilometer sind weiterhin nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehbar. Die zweite Erhöhungsstufe soll nun vorgezogen werden. Damit dürfen Fernpendler bereits ab 1. Januar 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro ansetzen.

Hinweis: Auf die Kilometerpauschale bei Dienstreisen hat die Änderung keine Auswirkungen. Diese bleibt bei 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.

Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 steuerfrei
Freiwillige Aufstockungen des Arbeitgebers, die zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen, sind weiterhin steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die Steuerbefreiung ist bis zum 30. Juni 2022 befristet. Für danach endende Lohnabrechnungszeiträume sind die Zuschüsse nicht mehr steuerfrei.

Hinweis: Die freiwilligen Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts sind auch sozialversicherungsfrei. Dies gilt weiterhin auch für nach dem 30. Juni 2022 zufließende Zuschüsse.

Homeoffice-Pauschale auch 2022 abziehbar
Auch die Homeoffice-Pauschale gibt es erst einmal ein Jahr länger. Für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice können Selbständige und Unternehmer sowie Arbeitnehmer pauschal 5 Euro als Werbungskosten ansetzen, maximal 600 Euro pro Jahr. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer haben, für welches sie anteilige Miet- und Betriebskosten geltend machen könnten.

Hinweis: Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. einen Bürostuhl, Schreibtisch oder Bildschirm können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie der Arbeitgeber nicht erstattet.

Neuer Corona-Bonus für Pflegekräfte in Sicht
Pflegekräfte und andere in Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen tätige Arbeitnehmer können sich auch im Jahr 2022 über einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus von bis zu 3.000 Euro freuen. Der neue Corona-Bonus ist allerdings nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn er aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt wird. Freiwillig vom Arbeitgeber gewährte Zahlungen sind nicht mehr begünstigt.

Hinweis: Begünstigt werden alle zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 gewährten Corona-Boni an Pflegekräfte bis zu insgesamt 3.000 Euro.

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