Aktivrente als Chance für Unternehmen
Viele Unternehmen suchen händeringend erfahrene Fachkräfte. Gleichzeitig gehen immer mehr Beschäftigte in Rente – und nehmen ihr Wissen mit. Die neue Aktivrente soll genau hier ansetzen: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei bekommen.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Aktivrente richtet sich an Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten. Die Grenze liegt 2026 – je nach Geburtsjahrgang – bei 66 Jahren und zwei bzw. vier Monaten. Wer später geboren ist, erreicht sie schrittweise später. Die individuelle Regelaltersgrenze kann online mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden.
Hinweis: Maßgebend ist allein die Regelaltersgrenze. Ob ein Rentner schon länger aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist, der Rentenbeginn aufgeschoben wurde oder bereits eine Altersrente gezahlt wird, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Rentenbezug für langjährig Versicherte führt nicht zu einem Anspruch auf die Aktivrente.
Gewerbetreibende, Freiberufler oder Mini-Jobber können die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen. Beamte im aktiven Dienst können die Aktivrente ebenfalls nicht nutzen, weil hier keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Beamtenpensionäre jedoch können die Aktivrente beanspruchen, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzlich ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.
Wie funktioniert die Steuerfreiheit genau?
Kern der Aktivrente ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro, der nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die steuerfreien Beträge erhöhen somit nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte, wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge oder Vermietungseinkünfte. Die Einnahmen aus der Arbeitstätigkeit bleiben ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei. Dies vereinfacht das Besteuerungsverfahren, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.
Nicht genutzte Beträge können nicht in andere Monate „mitgenommen“ werden. Des Weiteren kann die Steuerbefreiung bei mehreren parallelen Arbeitsverhältnissen nur bei einem Arbeitgeber angewendet werden. Eine Aufteilung des Freibetrags auf verschiedene Arbeitsverhältnisse ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer muss, sofern er den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen. Die verpflichtende Aufnahme dieser Bescheinigung in das Lohnkonto dient dem Arbeitgeber als Nachweis und enthaftet diesen insoweit.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Einnahmen im Rahmen der Aktivrente sind sozialversicherungspflichtig. Durch die Aktivrente werden die allgemeinen Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Rentnern nicht verändert.
- Krankengeld nur bei Teilrente
Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente beziehen und daneben weiterarbeiten, zahlen nur den ermäßigten Beitrag zur Krankenversicherung, der um 0,6 Prozentpunkte niedriger liegt als der Regelbeitrag. Aufgrund dessen wird jedoch nach Ablauf der 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kein Krankengeld gezahlt. Arbeitnehmer haben daher die Möglichkeit, statt der Vollrente eine Teilrente zu wählen. Diese kann theoretisch auch 99,9 Prozent der Vollrente betragen. Durch die Teilrente bleibt der Krankengeldanspruch erhalten. Allerdings ist dann auch der allgemeine Beitrag in Höhe von 14,6 Prozent zu entrichten. Neben dem allgemeinen oder dem ermäßigten Beitrag ist der krankenkassenspezifische Zusatzbeitrag zu entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag.
Arbeitnehmer, die Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, zahlen auch Beiträge zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren erhalten die entsprechenden Abschläge.
- Wahlrecht bei der Rentenversicherung
Mitarbeiter, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, können den Rentenbeginn gänzlich aufschieben oder sich für eine Teil- oder Vollrente entscheiden. Bei einer Vollrente ist der Arbeitnehmer versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt jedoch weiterhin den Beitragsanteil von 9,3 Prozent, der jedoch nicht dem Rentenkonto gutgeschrieben wird. Die Arbeitnehmer können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rente zu steigern. Wird eine Teilrente bezogen, besteht stets Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent ist weiterhin zu zahlen.
- Keine Arbeitslosenversicherung für Altersrentner
Mit Erreichen des regulären Rentenalters tritt in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer ein. Ein etwaiger Rentenbezug ist nicht ausschlaggebend. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den hälftigen Beitrag.
- Schlüsselung in der Lohnabrechnung
| Rentenart | Beitragsgruppenschlüssel | Personengruppenschlüssel |
| Regelaltersgrenze erreicht | ||
| Teilrente | 1121 | 101 |
| Vollrente | 3321 oder 3121 | 119 oder 120 |
Aktivrente im Übergangsbereich
Für Regelaltersrentner, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis weniger als 2.000 Euro brutto verdienen, gelten die normalen Regelungen des Übergangsbereichs. Dieser beginnt im Jahr 2026 bei 603,01 Euro und endet bei (unter) 2.000 Euro brutto monatlich. In diesem Entgeltbereich fallen für den Arbeitnehmer verminderte Sozialversicherungsbeiträge an.
Arbeitsrechtliche Hinweise
Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz für Arbeitnehmer, die ihr persönliches reguläres Rentenalter erreicht haben, wurde ab 2026 aufgehoben. Arbeitgeber können daher mit weiterbeschäftigten Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze insgesamt bis zu zwölf Mal hintereinander und maximal für insgesamt acht Jahre befristete Arbeitsverträge schließen.
Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten
Die Aktivrente soll echte Weiterarbeit im Betrieb fördern. Arbeitsverträge mit Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Ohne echte Arbeitsleistung droht die Einstufung als Scheinarbeitsverhältnis und damit nicht nur ein Verlust der Steuerfreiheit, sondern im Extremfall auch strafrechtliche Risiken.




