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Hilfe für Menschen aus der Ukraine

Spenden nur an anerkannte steuerbegünstigte Einrichtungen abziehbar
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28.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 02.05.2022

Hilfe für Menschen aus der Ukraine

Spenden nur an anerkannte steuerbegünstigte Einrichtungen abziehbar

Spenden sind nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU) oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Wenn Sie Organisationen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zum Beispiel in Polen, oder in einem EWR-Staat helfen wollen, können Sie Ihre Spende nur dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn diese Organisationen auch nach deutschem Recht steuerbegünstigt wären.

Natürliche Personen selbst können keine steuerbegünstigten Spendenempfänger sein. Wenn Sie also Geld oder Kleidung und Nahrungsmittel direkt an betroffene Flüchtlinge weitergeben, ist dies grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Im Einzelfall kann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug als Unterhaltsaufwendungen erfüllt sind. Dies kommt vor allem für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern, Großeltern oder Kinder in Betracht.

Vereinfachter Spendennachweis möglich
Um die Organisationen, die Flüchtlingen helfen, bürokratisch zu entlasten, hat die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 24. Februar bis 31. Dezember 2022 Erleichterungen für den Zuwendungsnachweis geschaffen. Für Geldspenden müssen bei Zahlungen auf ein Sonderkonto einer begünstigten Organisation, Stadt oder Gemeinde von diesen keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Für die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung reicht in diesem Zeitraum ein Barzahlungsbeleg, eine Buchungsbestätigung der Bank oder ein PC-Ausdruck aus dem Online-Banking für die Berücksichtigungsfähigkeit aus. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Betrages. Die sonst geltende Beschränkung auf 300 Euro für die Vereinfachungsregel entfällt.

Bei Sachspenden ist jedoch stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster notwendig, in der der Wert der hingegebenen Sachen angegeben ist.

Zuwendungen können Betriebsausgaben sein
Spenden in Form von Sachzuwendungen aus dem Betrieb können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Betrieb damit wirtschaftliche Vorteile verbindet (sogenanntes „Sponsoring“). Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem „wirtschaftlichen Vorteil“ aus, wenn beispielsweise Medien durch Berichterstattung auf die Spenden aufmerksam machen oder der Betrieb selbst auf seiner Website auf die Spenden aufmerksam macht. In diesem Fall geht der Betriebs-ausgabenabzug der steuerlichen Berücksichtigung als Spende vor.

Die Finanzverwaltung hat bei der Umsatzbesteuerung von Sachspenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eine Billigkeitsregelung erlassen. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen, Personal, und Wohnraum werden die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert, der Vorsteuerabzug bleibt aber weiterhin möglich. Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht erforderlich.

Hinweise für Vereine
Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Hier hat die Finanzverwaltung eine Billigkeitsregel erlassen. Es ist für die Steuerbegünstigung der Vereine unschädlich, wenn z. B. Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine zu Spenden aufrufen und die Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwenden oder an eine begünstigte Organisation weiterleiten.

Hinweise für Vermieter bei Aufnahme von Kriegsflüchtlingen
Wer eine Wohnung verbilligt oder unentgeltlich überlässt, kann grundsätzlich die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur anteilig berücksichtigen. Um unbürokratische Hilfe zu leisten, hat die Finanzverwaltung auch hier Billigkeitsmaßnahmen erlassen. Eine vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Jahr 2022 führt nicht zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs. Vermieter dürfen in diesem Jahr weiterhin ihre vollen Werbungskosten abziehen, unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.

Und auch für Vermieter von Ferienwohnungen gibt es gute Nachrichten. Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für das Jahr 2022 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeutet, dass Vermieter ihre Werbungskosten, die auf diese Zeiten entfallen, in voller Höhe geltend machen können. Das Finanzamt wird auch keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen.

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