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Geplantes GKV-Stabilisierungsgesetz
Was auf Leistungserbringer zukommen kann
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Geplantes GKV-Stabilisierungsgesetz

Was auf Leistungserbringer zukommen kann

In der gesetzlichen Krankenversicherung droht bis zum Jahr 2030 eine Finanzierungslücke von bis zu 40 Milliarden Euro. Mit dem geplanten GKV-Stabilisierungsgesetz will die Bundesregierung gegensteuern und die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stärker begrenzen. Vergütungen und Preise im Gesundheitswesen sollen künftig grundsätzlich nicht schneller steigen als die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vorgesehen sind Einsparungen in Milliardenhöhe. Rund drei Viertel der geplanten Entlastungen soll dabei durch Ausgabenbegrenzungen bei den Leistungserbringern erzielt werden.

Um den Anstieg der krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge einzudämmen, sind für Versicherte höhere Zuzahlungen und Einsparungen bei Versorgungsleistungen vorgesehen. Der Gesetzentwurf stößt bei Berufsverbänden und Gesundheitsunternehmen auf deutliche Kritik, weil die geplanten Maßnahmen vor allem dort ansetzen, wo Gesundheitsversorgung täglich stattfindet. Die geplanten Einsparungen betreffen alle Gesundheitsbranchen.

Ärzte und Zahnärzte

In der vertragsärztlichen Versorgung sollen einzelne Sondervergütungen entfallen oder begrenzt werden. Geplant ist unter anderem, dass die extrabudgetäre Vergütung für einen zeitnahen Behandlungsbeginn nach Terminvermittlung und für Leistungen in der offenen Sprechstunde wegfällt. Die entsprechenden Beträge sollen 2027 wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zurückgeführt werden. Auch Zuschläge für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte sollen ab 2027 entfallen.

Gleiches gilt für Zuschläge für psychotherapeutische Leistungen im ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie und für die gesonderte Vergütung der ärztlichen Beratung zur Organ- und Gewebespende. In der Kinder- und Jugendmedizin soll die Systematik der entbudgetierten Leistungen geändert werden, um doppelte Zahlungen zu vermeiden. Zugleich soll die Altersgrenze gestrichen werden. Das Zweitmeinungsverfahren bleibt bestehen, soll aber bei bestimmten planbaren Eingriffen stärker mit der Vergütung verknüpft werden. 

In der Zahnmedizin sind Änderungen bei der kieferorthopädischen Behandlung vorgesehen. Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung soll grundsätzlich auf Behandlungen durch Vertragszahnärzte mit Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (KFO) beschränkt werden. Außerdem soll die KFO-Vergütung stärker pauschaliert werden. Vorgesehen ist eine Umstellung auf vier Leistungskomplexe bis Ende 2027. Diese sollen nach 
Schweregrad pauschal bewertet werden und die zugehörigen Maßnahmen grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Gesamtbehandlungsdauer abgelten.

Heilmittelerbringer und Therapeuten

Im Heilmittelbereich sollen Vergütungssteigerungen künftig an die Grundlohnrate gebunden werden. Zudem sollen versorgungsbezogene Pauschalen für die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung bei Blankoverordnung aufgehoben werden. Für bereits begonnene Versorgungen soll es eine Übergangsregelung geben. Die Verordnungsgebühr soll von 10 Euro auf 15 Euro steigen. 

Pflegedienste und außerklinische Intensivpflege

Pflegedienste und -einrichtungen sind betroffen, soweit sie medizinische Behandlungspflege oder außerklinische Intensivpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Vergütungssteigerungen sollen auch hier künftig nur noch bis zur Grundlohnrate möglich sein. Besonders relevant ist, dass die vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen in den Vergütungsverhandlungen entfallen soll. Für Anbieter mit hohem Personalkostenanteil, wie es in der Pflege üblich ist, kann dies wirtschaftlich erheblich sein. 

Apotheken und Pharmazie

Für Apotheken soll der Apothekenabschlag ab 1. Januar 2027 von 1,77 Euro auf 2,07 Euro steigen. Das betrifft z. B. die Abschlagsregelungen für Impfstoffe mit Patent- oder Unterlagenschutz. Dafür ist ein zusätzlicher Abschlag von 7 % vorgesehen. Für pharmazeutische Unternehmen ist ein dynamischer Herstellerabschlag geplant. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2027 soll er 3,5 % betragen. Ab dem 1. Juli 2027 soll die Höhe jährlich neu berechnet werden.

Das Preismoratorium für Arzneimittel soll bis Ende 2030 verlängert werden. Für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung ist ab 2027 ein eigenes Preismoratorium vorgesehen. Außerdem sollen Krankenkassen für bestimmte Gruppen patentgeschützter Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung Rabattverträge schließen können. Vertragsärzte sollen dann rabattierte Arzneimittel dieser Gruppen verordnen, wenn im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

Beitragsbemessungsgrenze, Beitragszuschlag und Minijobs

Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung soll im Jahr 2027 zusätzlich zur jährlichen Anpassung an die Lohnentwicklung um 300 Euro monatlich angehoben werden. Auch die  Versicherungspflichtgrenze soll entsprechend steigen. Für Arbeitgeber kann das geplante Gesetz bei Minijobs zusätzliche Kosten bedeuten, weil der Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte künftig nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berechnet werden soll (17,5 % statt 13 % mit Werten 2026).

Ab 2028 ist zudem ein Beitragszuschlag von 2,5 % für Mitglieder mit  familienversichertem Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehen. Ausnahmen sollen unter anderem bei kleinen Kindern, behinderten Kindern, Pflegekonstellationen und Regelaltersrentnern gelten.

Krankengeld und Altersrente

Bei längerer Erkrankung soll eine teilweise Rückkehr in die bisherige Tätigkeit erleichtert werden. Geplant sind Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld. Danach soll eine teilweise Arbeitsaufnahme mit 25, 50 oder 75 % der  regelmäßigen Arbeitszeit möglich sein. Für den ausfallenden Teil der Arbeitsleistung soll Teilkrankengeld gezahlt werden. Wer eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, soll künftig keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben.

Zuzahlungen, Zahnersatz und Arzneimittel

Für Versicherte sind vor allem die geplanten Änderungen bei Zuzahlungen wichtig. Bei Arzneimitteln und anderen preisbezogenen Leistungen soll es zwar bei 10 % des Abgabepreises bleiben. Der Mindestbetrag soll aber von 5 auf 7,50 Euro und der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro steigen. Auch bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege soll die Pauschale je Verordnung von 10 Euro auf 15 Euro erhöht werden.

Bei stationären Maßnahmen und bestimmten Formen der außerklinischen Intensivpflege ist ebenfalls eine höhere kalendertägliche Zuzahlung von 15 Euro geplant. Künftig sollen die Zuzahlungsbeträge jährlich an die Grundlohnrate angepasst werden.

Beim Zahnersatz sollen die Festzuschüsse neu gefasst werden. Der Grundzuschuss soll 50 % der Regelversorgung betragen. Mit Bonusheft sollen 60 % oder 65 % möglich sein. Für Härtefälle soll es weiterhin eine besondere Regelung geben. Auch bei bestimmten Arzneimitteln sind Einschränkungen vorgesehen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sollen nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen vorgesehen werden können und sollen aus dem regulären Arzneimittelanspruch herausgenommen werden.

Ausblick

Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist und mit Änderungen gerechnet werden muss, sollten sich Gesundheitsunternehmen bereits jetzt damit beschäftigen, welche der geplanten Änderungen die eigene Vergütung, bestehende Zuschläge, Zuzahlungsprozesse oder Vertragsverhandlungen betreffen könnten.

  • Ist Ihre Praxis, Apotheke, Pflegeeinrichtung so aufgestellt, dass sie die Kürzungen wirtschaftlich verkraften können?
  • Wo können bzw. müssen betriebliche Abläufe, Angebote und Dienstleistungen, Kalkulationen und Vergütungsstrukturen angepasst werden?

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