Welche Investition sich jetzt noch lohnt
Von Transporter, Laptop und IAB
Wie jedes Jahr, wenn der Duft von Zimtsternen durchs Haus zieht und im Radio „Last Christmas“ in Dauerschleife läuft, lohnt sich ein Blick darauf, wie klug platzierte Investitionen kurz vor Jahresende den steuerlichen Winterzauber noch verstärken können. Komplett sind die Aufwendungen für Investitionen im Zeitpunkt der Anschaffung nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Wertverlust wird daher in der Regel über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie damit den Gewinn des Jahres 2025 noch beeinflussen.
Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden
In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2025 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2025 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2026 sind es dann 6.000 Euro.
Degressive Abschreibung wieder möglich
Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Für im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde erneut befristet die Möglichkeit geschaffen, linear oder degressiv abzuschreiben.
Die degressive Abschreibung beträgt dabei das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 Prozent. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2025 nur zeitanteilig zulässig. Für den im Dezember für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr maximal noch 2.700 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 3 = 18.000 Euro, max. 54.000 Euro x 30 Prozent = 16.200 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2026 wären es 15.390 Euro (30 Prozent vom Restbuchwert).
Abschreibung für neue E-Autos bis zu 75 Prozent möglich
Neben der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung wurde eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte (reine) Elektrofahrzeuge des Betriebsvermögens im Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2027 eingeführt. Dabei gelten folgende Staffelsätze:
- 75 Prozent im Jahr der Anschaffung,
- 10 Prozent im ersten darauffolgenden Jahr,
- 5 Prozent im zweiten darauffolgenden Jahr,
- 5 Prozent im dritten darauffolgenden Jahr,
- 3 Prozent im vierten darauffolgenden Jahr und
- 2 Prozent im fünften darauffolgenden Jahr.
Diese AfA-Art kann nur angewendet werden, wenn keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Sie umfasst alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Pkw insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lkw und Busse.
Besonders attraktiv: Für unterjährige Anschaffungen ist die zeitanteilige Abschreibung (pro rata temporis) nicht vorzunehmen. Das bedeutet, Unternehmer können die volle 75-Prozent-AfA noch bei Anschaffung/Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gewinnmindernd berücksichtigen.
Insbesondere Unternehmer, die ohnehin eine Anschaffung geplant hatten oder bei denen bei einem geleasten Fahrzeug die Grundmietzeit endet, können noch im Jahr 2025 von dieser Regelung profitieren. Aber Achtung: es muss ein tatsächlicher Eigentumsübergang erfolgen. War das wirtschaftliche Eigentum bereits während der Laufzeit dem Leasingnehmer zuzurechnen, fehlt es beim späteren Übernehmen an einer neuen Anschaffung, sodass die 75-Prozent-AfA nicht greift.
Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge
Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 40 Prozent angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 Prozent) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2025 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 21.600 Euro abgeschrieben werden.
Hard- und Software sofort abschreiben
Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.
Investitionsabzugsbetrag
Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2025 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Tipp: Für in 2022 gebildete IAB muss bis Ende 2025 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2025 betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Wir prüfen für Ihre Investition die steuerlich beste Gestaltung!




