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Dienstwagen in Zeiten von Corona

Dienstwagen in Zeiten von Corona
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12.10.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Dienstwagen in Zeiten von Corona

Steuerpflichtige, die ein betriebliches Fahrzeug auch privat oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, müssen den geldwerten Vorteil monatlich besteuern. Dabei handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, die dem jeweils gültigen Regelsteuersatz unterliegt. Die für Juli bis Dezember 2020 befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % wirkt sich auch auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus, im Detail allerdings vielleicht etwas anders, als der Einzelne glaubt.

Pauschale Besteuerung der Dienstwagennutzung mit der 1 %-Regelung
Die Privatnutzung eines Dienstwagens wird in der Regel nach der 1 %-Regelung besteuert, das heißt, monatlich werden 1 % des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung des Fahrzeugs (BLP) angesetzt. Es kommt somit immer auf den zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Umsatzsteuersatz an. Damit ändert sich der einkommensteuerliche bzw. lohnsteuerliche Wert nicht. Wurde der Dienstwagen im März 2019 mit einem BLP von 45.000 Euro inkl. 19 % Umsatzsteuer erworben, so beträgt der geldwerte Vorteil 1 % von 45.000 Euro = 450 Euro. Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber muss jedoch daraus den jeweils gültigen Umsatzsteuerbetrag ermitteln, d. h. bis zum 30. Juni 2020 und ab 1. Januar 2021 19 %, monatlich im Beispielsfall also 71,85 Euro bzw. im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 nur 16 %, also 62,07 Euro. Die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge hat der Unternehmer bzw. Arbeitgeber beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Arbeitnehmer spüren von der temporären Senkung der Umsatzsteuer nichts, denn der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil ändert sich nicht.

Für betriebliche Fahrzeuge, die im zweiten Halbjahr 2020 erstmalig zugelassen werden, ermittelt sich der Bruttolistenpreis dann unter Berücksichtigung des abgesenkten Steuersatzes von 16 %. Er bildet auch die Berechnungsgrundlage für die folgenden Jahre, in denen der geldwerte Vorteil wieder der 19 %igen Umsatzsteuer unterliegt. Bei einem gleichwertigen Auto würde der BLP inkl. 16 % Umsatzsteuer nur 43.865 Euro betragen. In der Lohnabrechnung sind dann nicht nur im 2. Halbjahr 2020, sondern auch in den Folgejahren der Dienstwagenüberlassung monatlich 438,65 Euro als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen.

Auch bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ändert die zeitlich befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes nichts, da auch hier der BLP mit dem Steuersatz zu ermitteln ist, der zum Zeitpunkt der Erstzulassung Gültigkeit hatte.

Unterjähriger Wechsel zur taggenauen Abrechnung der Fahrten zur Arbeit nicht zulässig
Wird ein Dienstwagen auch für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, gibt es für die Ermittlung des geldwerten Vorteils neben der exakten Fahrtenbuchmethode zwei pauschalierende Ermittlungsmöglichkeiten.

Die bekanntere Berechnungsformel lautet: 0,03 % vom BLP multipliziert mit den Entfernungskilometern für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei dieser Berechnungsmethode werden vom Gesetzgeber durchschnittlich 15 Fahrten pro Monat unterstellt. Ein konkreter Nachweis muss dabei nicht erfolgen.

Wird die erste Tätigkeitsstätte jedoch nicht an jedem Arbeitstag aufgesucht, so kann die Einzelwertermittlung als zweite pauschalierende Berechnungsform günstiger sein. Hierbei ermittelt sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 % vom BLP multipliziert mit den Entfernungskilometern für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Anzahl von Fahrten. Für diese Berechnungsform sind taggenaue Aufzeichnungen zu führen. Auch wenn in einzelnen Monaten dadurch mehr als 15 Fahrten pro Monat zu besteuern sein können, stellt dies im Jahresdurchschnitt keine Schlechterstellung dar, da diese Berechnungsform auf maximal 180 Tage im Jahr begrenzt ist. Zu Beginn eines jeden Jahres bzw. bei erstmaliger Überlassung des Dienstfahrzeugs haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die eine oder die andere Berechnungsvariante zu entscheiden. Ein unterjähriger Wechsel ist allerdings nicht zulässig.

Im Zuge der Corona-Pandemie waren und/oder sind viele Arbeitnehmer im Homeoffice tätig. Sie nutzen daher das Dienstfahrzeug nicht so regelmäßig wie sonst für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wurde der geldwerte Vorteil vor Corona mit der pauschalen 0,03 %-Methode ermittelt, ändert sich auch während des Homeoffices regelmäßig nichts. Denn auch wenn im Einzelfall nachweislich weniger als 15 Fahrten im Monat getätigt wurden, darf der pauschale Wert im Rahmen der Lohnabrechnung nicht gekürzt werden. Einzige Ausnahme: Hat der Arbeitgeber für einen vollen Monat Homeoffice angeordnet, so darf für diesen Monat die lohnsteuerliche Erfassung des Sachbezugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterbleiben.

Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der taggenauen Ermittlung anzusetzen und das steuerpflichtige Jahresbrutto zu korrigieren. Die bei der Lohnabrechnung auf den geldwerten Vorteil einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch nicht erstattet.

Beispiel: BLP des Fahrzeugs 45.000 Euro, 30 km Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, in den Monaten April, Mai und Juni 2020 werden nur jeweils 4 Fahrten ins Büro unternommen. Für das Jahr 2020 fallen damit 147 Fahrten an (9 Monate x 15 Fahrten; 3 Monate x 4 Fahrten)

Lohnabrechnung

Einkommensteuerveranlagung

Differenz

   0,03 %
x 45.000 Euro
x 30 km
x 12 Monate
= 4.860 Euro

   0,002 %
x 45.000 Euro
x 30 km
x 147 Fahrten
= 3.969 Euro

zu viel
steuerpflichtiger Arbeitslohn

= 891 Euro

Tipp: Arbeitnehmer sollten die Anzahl der Tage, an denen sie in 2020 zur Arbeit gefahren sind, sorgfältig aufzeichnen. Das betrifft nicht nur den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei Nutzung eines Dienstfahrzeugs, sondern auch den Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale, denn der Arbeitgeber muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Zeiten der Lohnunterbrechung, wie z. B. Kurzarbeit erfassen. Damit kann es bei der Steuerveranlagung 2020 zu Rückfragen des Finanzamtes zu den durchgeführten Fahrten kommen, auf die man vorbereitet sein sollte.

 

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