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Erlass der Grundsteuer für 2023: Antragsfrist 31. März 2024 nicht verpassen

Erlass der Grundsteuer für 2023: Antragsfrist 31. März 2024 nicht verpassen
Aktuelles
20.02.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.03.2024

Erlass der Grundsteuer für 2023: Antragsfrist 31. März 2024 nicht verpassen

Im Jahr 2023 und auch in 2024 ist die Grundsteuer nochmals nach der als verfassungswidrig beurteilten Bewertung zu entrichten. Nachdem Grundstückseigentümer im Jahr 2022 aufgefordert waren, bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben, haben die meisten inzwischen einen Grundsteuerwertbescheid und einen Messbescheid erhalten. Damit wissen sie aber noch immer nicht, in welcher Höhe erstmals am 15. Februar 2025 Grundsteuer nach der neuen Bewertung zu entrichten ist. Denn erst in diesem Jahr werden die Gemeinden die Hebesätze festlegen. Erst dann wissen Grundstückeigentümer, ob sie mehr oder weniger zahlen müssen als bisher. Für die Zahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 bleibt also alles noch beim Alten. Wie bisher können Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen.

Leerstand kann Vermieter in finanzielle Schwierigkeiten bringen

Grundsteuer fällt allerdings unabhängig davon an, ob die Wohnungen oder Gewerberäume gerade vermietet oder selbst genutzt werden oder leer stehen. Bei vielen Eigentümern basiert die Finanzierung und Unterhaltung von Mietobjekten aber gerade auf der regelmäßigen Einnahme von Mieten. Da neben der Grundsteuer auch noch andere Fixkosten, wie für Versicherung, Zähler, Winterdienst und verbrauchsabhängige Kosten für Heizung, Strom und Wasser, anfallen, können fehlende Mieteinnahmen insbesondere bei längerem Leerstand zu finanziellen Schwierigkeiten führen.

Für Vermieter besteht jedoch eine Chance, nachträglich die Grundsteuer zu mindern und damit Kosten zu sparen. Grundstückseigentümern wird ein Teil der im Vorjahr gezahlten Grundsteuer erlassen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und den Erlass der Grundsteuer fristgerecht beantragt haben. Bis zum 31. März eines jeden Jahres können Immobilieneigentümer bei ihrer Gemeinde noch fristgerecht einen Erlass der Grundsteuer für das Vorjahr beantragen: also noch bis zum 31. März 2024 für das Jahr 2023.

Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand möglich

Konnte eine Immobilie im Jahr 2023 (teilweise) nicht vermietet werden, besteht die Chance auf eine nachträgliche Minderung der Grundsteuer. Voraussetzung für einen Erlassantrag ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen „strukturellen“ Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 Prozent gemindert sind.

Die Grundsteuer wird dann pauschal in folgenden Höhen erlassen:

  • 25 Prozent, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist,
  • 50 Prozent, wenn die Ertragsminderung 100 Prozent beträgt.

Von einem unverschuldeten Leerstand bei Wohnungen und anderen Räumen kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht hat und im Mietangebot keine überhöhte Miete gefordert wurde.

Grundsteuererlass für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und gewerbliche Grundstücke

Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Aktuell werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundsteuerjahres 2023 berücksichtigt. Dabei kann z. B. ein negatives Betriebsergebnis infolge von Straßenbauarbeiten vor dem Geschäft oder infolge von Unwetterschäden eine Unbilligkeit begründen.

Hinweis: Für unbebaute Grundstücke und Immobilien, die zur kurzfristigen Ferienvermietung genutzt werden, gibt es keinen Erlass der Grundsteuer.

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