Sparerpauschbetrag nutzen
Freistellungsaufträge jetzt noch optimieren
Zu Weihnachten liegt oftmals nicht nur die Gans auf dem Teller, sondern auch der ein oder andere Geldschein unter dem Weihnachtsbaum. Doch mit dem Finanzamt teilen möchten die wenigsten. Der Sparerpauschbetrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben. Seit 2023 liegt dieser Betrag bei 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Damit dieser Vorteil schon beim Steuerabzug berücksichtigt wird, erteilen Anleger ihren Banken einen Freistellungsauftrag. Die Bank zieht dann auf Erträge innerhalb dieses Rahmens keine Abgeltungsteuer ab. Wichtig ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge über alle Banken hinweg den Sparerpauschbetrag insgesamt nicht überschreitet.
Freistellungsaufträge können im laufenden Jahr grundsätzlich jederzeit neu erteilt, erhöht, herabgesetzt oder widerrufen werden. Sie gelten aber immer für ein bestimmtes Kalenderjahr und erfassen nur Kapitalerträge, die in diesem Jahr zufließen. Eine Erhöhung mitten im Jahr wirkt daher in erster Linie für Ausschüttungen und Zinsgutschriften, die danach anfallen. Ob eine Bank innerhalb desselben Jahres bereits abgerechnete Erträge noch einmal korrigiert, hängt von ihren internen Abläufen ab; ein einklagbarer Anspruch besteht darauf nicht. Viele Institute legen außerdem fest, dass Änderungen bis zu einem bestimmten Termin im Dezember vorliegen müssen – häufig bis zum letzten Bankarbeitstag –, damit sie für alle Erträge des laufenden Jahres noch vollständig verarbeitet werden können.
Für bereits abgelaufene Jahre lässt sich ein Freistellungsauftrag nicht nachträglich einrichten oder anpassen. Wurde in früheren Jahren zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten, kann dies nur über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden. Im Rahmen der Veranlagung wird der Sparerpauschbetrag rückwirkend berücksichtigt, gegebenenfalls auf besonderen Antrag, wenn Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer unterlagen. Solche Korrekturen sind möglich, solange das Finanzamt den Steuerbescheid für das betreffende Jahr noch ändern darf. In typischen Fällen reicht dieser Zeitraum etwa vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.




