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Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und -zucht

Wenn die Pensionstiere zur Steuerfalle werden
Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und -zucht
Aktuelles
07.02.2023

Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und -zucht

Wenn die Pensionstiere zur Steuerfalle werden

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören grundsätzlich auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung. Das gilt allerdings nur, wenn im Wirtschaftsjahr die Grenzen bezüglich der Anzahl der erzeugten und gehaltenen Tiere für eine bestimmte Flächengröße nicht überschritten werden. Werden die Grenzen überschritten, gelten die Einkünfte insoweit als Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung. Und genau das kann für Landwirte und Züchter nachteilig sein, denn die Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung können weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste gehen zwar nicht verloren, sie dürfen aber nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierhaltung und -zucht verrechnet werden. Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und -zucht wirken sich daher in der Regel nicht im Jahr ihrer Entstehung steuerlich aus.

Abgrenzung auch für Kapitalgesellschaften wichtig

Eine GmbH erzielt zwar aufgrund ihrer Rechtsform bereits gewerbliche Einkünfte. Doch soweit diese der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung zuzuordnen sind, sind sie nicht mit den anderen gewerblichen Einkünften ausgleichsfähig. Dass die entsprechende gesetzliche Grundlage auch für Kapitalgesellschaften anwendbar ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2000 entschieden.

Wirtschaftliches Risiko entscheidet über Zurechnung

In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. September 2022 hatte der BFH über den Fall einer GmbH zu entscheiden, deren Unternehmenszweck die Zucht und Ausbildung von Reitpferden ist. Diese hatte in ihrem Eigentum befindliche Pferde in Pension gegeben und daher für die Berechnung der maßgeblichen Vieheinheiten zur Beurteilung einer gewerblichen Tierhaltung nicht mitgezählt. Das Finanzamt sah das anders und rechnete in einer Außenprüfung die Pensionspferde mit zum Tierbestand der GmbH. Als Folge konnte die Verlustverrechnung nicht mehr in voller Höhe vorgenommen werden.

Wem Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht sind, zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt. Im vorliegenden Fall entschied der BFH, dass die Pensionspferde der GmbH als Eigentümerin zuzurechnen sind. Die Pensionsgeber hatten zwar die Grundversorgung der Pferde übernommen. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände seien die Pferde aber trotzdem der GmbH zuzurechnen, da diese die Nutzungen und Kosten im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Pferdezucht und der Veräußerung der Tiere getragen habe. So wurden die Kosten für Heu und Futter, Hufpflege, tierärztliche Versorgung und Versicherung der Tiere durch die GmbH getragen. Alle Entscheidungen hinsichtlich Besamung, Zucht, Ausbildung und Bereiten wurden ebenfalls durch die GmbH getroffen.

Vieheinheitengrenze als entscheidendes Kriterium

Bei einer Pferdehaltung und der Ausbildung der Tiere für den Pferdesport handelt es sich regelmäßig um eine gewerbliche Tierhaltung, wenn der Betrieb nicht über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt, d.h. wenn die Vieheinheitengrenze überschritten wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Art der Pferde, dem Alter, Ausbildungsstand und der Art der Veredelung der Tiere.

Hinweis zur Zuordnung zu Tierzweigen

Ein Zweig des Tierbestandes kann immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. Eine korrekte Zuordnung zum jeweiligen Zweig des Tierbestandes (Zugvieh, Zuchtvieh, Mastvieh und übriges Nutzvieh) ist also entscheidend. Maßgeblich ist die spätere Bestimmung der Tiere. Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass einer Zuordnung zum Tierzweig „übriges Nutzvieh“ nicht entgegensteht, dass die Tiere zum Verkauf bestimmt waren. 

Das Urteil ist in diesem Punkt nicht nur für die Pferdehaltung und -zucht wichtig, sondern auch für andere landwirtschaftliche Tierhaltungen, in denen die Zuchttiere von den übrigen Tieren abzugrenzen sind.

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