E-Rechnung für Land- & Forstwirtschaft: Was für Rechnungen und Gutschriften gilt

E-Rechnung für Land- & Forst-
wirtschaft: Was für Rechnungen
und Gutschriften gilt
Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für eigene Umsätze gelten die allgemeinen E-Rechnungsregeln auch bei Durchschnittssatzbesteuerung. Ob eine E-Rechnung erforderlich ist, richtet sich nach der abgerechneten Leistung sowie den allgemeinen Ausnahmen und Übergangsregeln. Eine besondere Rolle spielen in der Branche Gutschriften, weil häufig der Abnehmer – etwa eine Molkerei oder Erzeugergemeinschaft – die Rechnung erstellt.
Auf dieser Seite
- Auch pauschalisierende Betriebe müssen E-Rechnungen empfangen können
- Auch bei Durchschnittssatzbesteuerung kann eine E-Rechnung erforderlich sein
- 600.000 und 800.000 Euro entscheiden über unterschiedliche Fragen
- Bei Gutschriften kann der Umsatz des Abnehmers über die Übergangsregel entscheiden
- Nicht jeder Umsatz eines Agrarbetriebs fällt unter § 24 UStG
- Durchschnittssatzbesteuerung und Kleinunternehmerregelung erfüllen unterschiedliche Funktionen
- ETL Agrar & Forst: spezialisierte Beratung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Auch pauschalierende Betriebe müssen E-Rechnungen empfangen können
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ändert nichts an der Empfangspflicht. Auch ein pauschalierender land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb muss deshalb E-Rechnungen seiner Lieferanten empfangen und verarbeiten können. Das betrifft beispielsweise Rechnungen über Betriebsmittel, Maschinen, Reparaturen oder Beratungsleistungen.
Auch bei Durchschnittssatzbesteuerung kann eine E-Rechnung erforderlich sein
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG regelt, wie bestimmte Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umsatzsteuerlich behandelt werden. Sie entscheidet nicht darüber, ob eine Rechnung als E-Rechnung auszustellen ist. Erbringt ein pauschalierender Betrieb einen Umsatz an einen inländischen Unternehmer, für den eine E-Rechnung vorgeschrieben ist, gilt die E-Rechnungspflicht deshalb auch hier.
Kurz erklärt
→ Durchschnittssatzbesteuerung: Besondere Umsatzsteuerregel für bestimmte Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG. Sie betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze, nicht die Frage, ob eine E-Rechnung erforderlich ist.
600.000 und 800.000 Euro entscheiden über unterschiedliche Fragen
600.000 Euro
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
Der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr darf nicht mehr als 600.000 Euro betragen.
800.000 Euro
Übergangsregel für E-Rechnungen im Jahr 2027
Für 2027 ausgeführte Umsätze kann noch eine sonstige Rechnung zulässig sein, wenn der maßgebliche Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers 2026 höchstens 800.000 Euro beträgt.
Kurz erklärt
→ Gesamtumsatz: Steuerlicher Umsatzbegriff nach § 19 Abs. 2 UStG. Er kann vom Umsatz aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA), der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder dem Jahresabschluss abweichen.
Bei beiden Grenzen ist zwar der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG maßgeblich, sie beantworten aber unterschiedliche Fragen: 600.000 Euro betreffen die Anwendung des § 24 UStG, 800.000 Euro nur die E-Rechnungs-Übergangsregel für 2027.
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Bei Gutschriften kann der Umsatz des Abnehmers über die Übergangsregel entscheiden
In der Landwirtschaft wird häufig im Gutschriftverfahren abgerechnet. Liefert ein Landwirt beispielsweise Milch an eine Molkerei und erstellt die Molkerei vereinbarungsgemäß die Abrechnung, stellt nicht der Landwirt, sondern die Molkerei als Leistungsempfänger die Rechnung aus.
Kurz erklärt
→ Gutschriftverfahren: Bei einer umsatzsteuerlichen Gutschrift stellt der Leistungsempfänger die Rechnung über die Leistung des leistenden Unternehmers aus. Dafür muss diese Abrechnungsart zwischen den Beteiligten vereinbart sein.
Für die 800.000-Euro-Übergangsregel des Jahres 2027 ist dann der Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers maßgeblich – im Beispiel also der Umsatz der Molkerei.
Beispiel: Ein Landwirt erzielt 2026 einen Gesamtumsatz von 400.000 Euro und liefert 2027 Milch an eine Molkerei. Für die Anwendung des § 24 UStG ist der Umsatz des Landwirts maßgeblich. Stellt die Molkerei die Abrechnung als Gutschrift aus, richtet sich die 800.000-Euro-Übergangsregel dagegen nach dem Gesamtumsatz der Molkerei.
Betriebe, die regelmäßig Gutschriften von Molkereien, Schlachtunternehmen, Genossenschaften oder anderen Abnehmern erhalten, sollten deshalb rechtzeitig klären, in welchem Format diese Abrechnungen künftig eingehen.
Nicht jeder Umsatz eines Agrarbetriebs fällt unter § 24 UStG
Neben dem Verkauf eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse können beispielsweise Maschinenverkäufe, Vermietungen oder andere Leistungen vorkommen. Für solche Umsätze können andere Umsatzsteuerregeln gelten als für die laufenden Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Damit kann sich auch die Rechnungsform unterscheiden.
Das gilt ebenso für Forstbetriebe. § 24 UStG erfasst zwar auch die Forstwirtschaft, daneben können aber Maschinenverkäufe, Vermietungen oder andere Leistungen vorkommen, für die andere Regeln gelten.
Durchschnittssatzbesteuerung und Kleinunternehmerregelung erfüllen unterschiedliche Funktionen
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG sind unterschiedliche Regelungen. Ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb Kleinunternehmer ist, richtet sich nach § 19 UStG und nicht danach, ob § 24 UStG angewendet wird oder wie groß die bewirtschaftete Fläche ist.
ETL-Steuerberater empfehlen
Land- und Forstwirte sollten vor allem ihre regelmäßig vorkommenden Rechnungsarten betrachten: eigene Rechnungen über Erzeugnisse und Leistungen, vom Abnehmer ausgestellte Gutschriften sowie besondere Umsätze wie Maschinenverkäufe. Bei Gutschriften sollte frühzeitig geklärt werden, ob der Abnehmer 2027 bereits E-Rechnungen ausstellt und wie diese im Betrieb empfangen und weiterverarbeitet werden. Betriebe in der Nähe der 600.000-Euro-Grenze sollten außerdem prüfen, ob die Durchschnittssatzbesteuerung im Folgejahr weiterhin angewendet werden kann.
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ETL Agrar & Forst: spezialisierte Beratung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
ETL Agrar & Forst bündelt innerhalb der ETL-Gruppe die spezialisierte Beratung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Neben den allgemeinen steuerlichen Themen gehören dazu branchentypische Fragestellungen wie Durchschnittssatzbesteuerung, Betriebsübergaben, Investitionen und die steuerliche Behandlung besonderer Umsätze.
Bei der Umstellung auf die E-Rechnung können dadurch die Besonderheiten von § 24 UStG, Gutschriftverfahren und den tatsächlich vorkommenden Abrechnungsformen berücksichtigt werden.