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Steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer und Familien

Steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer und Familien
Aktuelles
06.01.2023 — zuletzt aktualisiert: 25.01.2023

Steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer und Familien

Mit zahlreichen Maßnahmen und Entlastungspaketen versucht die Bundesregierung der seit Monaten anhaltenden hohen Inflationsrate und den steigenden Energie- und Gaspreisen entgegenzuwirken. Ziel ist es, auch bei der Einkommensteuer die Folgen der kalten Progression auszugleichen und Familien steuerlich gezielt zu unterstützen.

Anpassung Einkommensteuertarif
Dafür wird der Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 angepasst und zugleich der Grundfreibetrag angehoben. Damit fällt erst bei einem höheren zu versteuernden Einkommen Einkommensteuer an.

Jahr 2022 2023 2024
Grundfreibetrag 10.347 € 10.908 € 11.604 €

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllen muss, kann die dabei entstehenden Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abziehen. Davon ausgenommen sind jedoch Unterhaltszahlungen an Personen, für die Kindergeld oder Kinderfreibeträge beansprucht werden können. Steuerlich abziehbar sind Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser Höchstbetrag ist an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt und wird in 2023 und 2024 analog zu diesem angehoben. Auch für 2022 wurde der Unterhaltshöchstbetrag nachträglich an den höheren Grundfreibetrag angepasst.

Kindergeld und Kinderfreibeträge werden angehoben
Familien mit Kindern spüren die Auswirkungen der Inflation besonders stark. Daher wird ab dem 1. Januar 2023 das monatliche Kindergeld auf einheitlich 250 Euro je Kind erhöht. Die Anzahl der Kinder beeinflusst daher nicht mehr die Höhe des Kindergeldes. Parallel zum Kindergeld wird auch der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022 bis 2024 angehoben.

Jahr 2022 2023 2024
Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil 2.810 € 3.012 € 3.192 €

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Um Alleinerziehende besser zu unterstützen, wird ab dem Jahr 2023 der Entlastungsbetrag von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Arbeitnehmerpauschbetrag wird angehoben
Der Gesetzgeber hat ferner quasi auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens für das Jahressteuergesetz 2022 noch eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 Euro auf 1.230 Euro ab dem Jahr 2023 vorgesehen.

Solidaritätszuschlag wird angepasst
Und auch beim Solidaritätszuschlag gibt es Bewegung. Zumindest teilweise wurde er zum 1. Januar 2021 abgeschafft, aber eben noch nicht vollständig. Bei Arbeitnehmern wird ein Solidaritätszuschlag nur noch erhoben, wenn in 2022 die jährliche Einkommensteuer mehr als 16.956 Euro beträgt. Ab dem Jahr 2023 wird auch diese Grenze angepasst. Der Solidaritätszuschlag wird im Jahr 2023 erst ab einer jährlichen Einkommensteuer von 17.543 Euro erhoben und ab dem Jahr 2024 sogar erst ab einer Einkommensteuer von 18.130 Euro pro Jahr.

Von diesen Werten an beginnt der sogenannte Übergangsbereich („Milderungszone“), in dem der Prozentsatz des Solidaritätszuschlags allmählich ansteigt, bis er ab einer jährlichen Einkommensteuer von 32.619 Euro wieder die vollen 5,5 % erreicht. Damit wird 2023 bei der Einzelveranlagung mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 101.410 Euro weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge entsprechend.

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